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   BFH, 05.06.1986 - V R 114/76   

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https://dejure.org/1986,5306
BFH, 05.06.1986 - V R 114/76 (https://dejure.org/1986,5306)
BFH, Entscheidung vom 05.06.1986 - V R 114/76 (https://dejure.org/1986,5306)
BFH, Entscheidung vom 05. Juni 1986 - V R 114/76 (https://dejure.org/1986,5306)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Begründetheit einer Revision wegen nicht Prüfung einer vorgreiflichen Frage durch das Finanzgericht (FG)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 17.02.1972 - V R 118/71

    Zugehörigkeit freiwilliger Zahlungen an den Leistenden zum Entgelt

    Auszug aus BFH, 05.06.1986 - V R 114/76
    geleisteten Aufwendungen - unabhängig von der Bezeichnung und von der technischen Abwicklung - nicht zur Förderung der Vereinstätigkeit, sondern für die erstellten Gutachten geleistet worden sind (vgl. zur inneren Verknüpfung zwischen Zahlung und Lieferung: BFH- Urteil vom 17. Februar 1972 V R 118/71, BFHE 105, 79, BStBl II 1972, 405).
  • BFH, 07.05.1981 - V R 47/76

    Kostenlose Beförderung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist nicht

    Auszug aus BFH, 05.06.1986 - V R 114/76
    Die Annahme einer Leistung gegen Entgelt i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1967 erfordert deshalb - um die Steuerbarkeit zu begründen - in erster Linie, daß eine zum Zweck der Entgeltserzielung erbrachte Leistung gegeben sein muß (vgl. BFH-Urteil vom 7. Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495).
  • BFH, 21.10.1985 - GrS 4/84

    Wirksamkeit von Verwaltungsakten - GmbH als Adressat - Erlöschen durch Umwandlung

    Auszug aus BFH, 05.06.1986 - V R 114/76
    Sie sind erkennbar an den Kläger - einen Verein als Träger des Instituts - als Steuerschuldner gerichtet worden (§ 211 der Reichsabgabenordnung - AO -, § 157 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung - AO 1977 - zu den Anforderungen an die Bestimmtheit von Steuerbescheiden vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Oktober 1985 GrS 4/84, BFHE 145, 110, BStBl II 1986, 230, m.w.N.).
  • BFH, 04.07.1985 - V R 107/76

    Umlagen einer Werbegemeinschaft für Werbemaßnahmen eines Einkaufszentrums sind

    Auszug aus BFH, 05.06.1986 - V R 114/76
    Ein Verein erbringt auch dann sonstige Leistungen gegen Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches, wenn er seine satzungsmäßigen Ziele, z. B. durch Gutachtenerstellung, verfolgt und dafür eine Gegenleistung erhält (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juli 1985 V R 107/76, BFHE 145, 244, BStBl II 1986, 153).
  • BFH, 28.07.1994 - V R 19/92

    Forschungszuschüsse sind nur dann Entgelt, wenn sie Gegenleistung für eine

    So ist im Urteil vom 5. Juni 1986 V R 114/76 (BFH/NV 1987, 199) ausgeführt, daß der Zahlende die Ausgestaltung einer Zahlung nach seinem Belieben vornehmen kann, sie also auch mit bestimmten Tätigkeiten verbinden und mit Erfolgskontrollen oder Auflagen versehen kann, was unter Umständen aus Gründen öffentlich-rechtlicher Haushaltsführung geboten sein kann.

    Beide Arten einer Rückzahlungsklausel gehören zur Ausgestaltung der Zahlung, die im Belieben des Zuschußgebers steht (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1987, 199).

  • BFH, 20.04.1988 - X R 3/82

    Grundsätzlich kein Leistungsaustausch, wenn eine Gesellschaft Geldmittel

    Danach werden "für die Leistung" gewährte Zahlungen in die Bemessungsgrundlage für den steuerbaren Leistungsaustausch einbezogen; "für den leistenden Unternehmer", zu seiner Förderung, aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen gewährte Zahlungen dagegen bleiben als (echte) Zuschüsse unbesteuert (BFH-Urteile vom 9. Oktober 1975 V R 88/74, BFHE 117, 307, BStBl II 1976, 105; vom 5. Juni 1986 V R 114/76, BFH/NV 1987, 199, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1987, 136; vom 26. Juni 1986 V R 93/77, BFHE 147, 79, BStBl II 1986, 723, und vom 25. November 1986 V R 109/78, BFHE 148, 351, BStBl II 1987, 228; vgl. auch Weiß, UR 1986, 83, 92 f.; Wegehenkel, Betriebs-Berater - BB - 1986, 1.060; Lohse/Madle, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1986, 402, und Oberfinanzdirektion - OFD - Kiel, UR 1985, 103).
  • BFH, 25.01.1996 - V R 61/94

    Zuwendungen für die Durchführung bestimmter Vorhaben einer Forschungsvereinigung

    So ist im Urteil vom 5. Juni 1986 V R 114/76 (BFH/NV 1987, 199) ausgeführt, daß ein die allgemeine Forschungstätigkeit eines Zuschußempfängers Unterstützender die Ausgestaltung der Zuschußbedingungen nach seinem Belieben vornehmen kann, den Zuschuß also auch mit bestimmten Tätigkeiten verbinden und mit Erfolgskontrollen oder Auflagen versehen kann.

    Dieser folgt auch nicht -- worauf das FA mit seiner Revision u. a. abstellt -- daraus, daß sich die Höhe der Zahlungen nach den bei der Klägerin durch Ausführung des Forschungsvorhabens voraussichtlich entstehenden Gesamtkosten richtete (vgl. BFH in BFH/NV 1987, 199).

  • BFH, 28.07.1994 - V R 27/92

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Druckkostenvorschüssen

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 5. Juni 1986 V R 114/76 (BFH/NV 1987, 199) ausgeführt hat, können auch sog. nichtentgeltliche Zuschußzahlungen mit bestimmten Tätigkeiten verbunden und an bestimmte Auflagen geknüpft werden.
  • BFH, 09.12.1987 - X R 39/81

    Umsatzsteuer - Leistungsaustausch - Forschungsvorhaben - Zuschuß - Anspruch

    Etwas anderes gilt, wenn eine von ihm erbrachte Leistung abgegolten werden soll (BFH-Urteile vom 9. Oktober 1975 V R 88/74, BFHE 117, 307, BStBl II 1976, 105; vom 5. Juni 1986 V R 114/76, BFH/NV 1987, 199; vom 26. Juni 1986 V R 93/77, BFHE 147, 79, BStBl II 1986, 723, und vom 25. November 1986 V R 109/78, BFHE 148, 351, BStBl II 1987, 228; vgl. auch Weiß, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1986, 83, 92).
  • FG Baden-Württemberg, 27.03.1998 - 9 K 142/94

    Umsatzsteuerrechtliche Organschaft; Wirtschaftliche Eingliederung;

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  • BFH, 20.01.1988 - X R 44/81

    Voraussetzungen eines Leistungsaustausches im Sinne des Umsatzsteuergesetzes

    In die gleiche Richtung weisen die höchstrichterlichen Entscheidungen, die mangels Bestimmtheit die Annahme einer umsatzsteuerbaren Leistung abgelehnt haben, wenn es lediglich darum ging, den Leistungsempfänger ganz allgemein in die Lage zu versetzen, überhaupt (unternehmerisch) tätig zu werden (Urteile des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 26. September 1941 V 130/40, RFHE 51, 72, RStBl 1942, 296, und vom 30. April 1943 V 25/42, RFHE 53, 115, RStBl 1943, 494; BFH-Urteile vom 20. Januar 1955 V 75/54 U, BFHE 60, 292, BStBl III 1955, 112, und V 145/53 S, BFHE 60, 366, BStBl III 1955, 139), und die neueren Erkenntnisse zur Abgrenzung des Leistungsaustauschs vom sog. echten Zuschuß: Danach werden "für die Leistung" gewährte Zahlungen in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer einbezogen, während "für den leistenden Unternehmer", zu seiner Förderung, etwa aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen gezahlte Gelder unbesteuert bleiben (BFH-Urteile vom 9. Oktober 1975 V R 88/74, BFHE 117, 307, BStBl II 1976, 105; vom 5. Juni 1986 V R 114/76, BFH/NV 1987, 199; vom 26. Juni 1986 V R 93/77, BFHE 147, 79, BStBl II 1986, 723, und vom 25. November 1986 V R 109/78, BFHE 148, 351, BStBl II 1987, 228).
  • BFH, 15.07.1987 - X R 13/80

    Subventionscharakter einer Leistung als Versagungsgrund eines Zuschussses zur

    Mit Rücksicht darauf, daß hier der Gewährung des "Zuschusses" eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen Leistendem und Leistungsempfänger zu Grunde lag, also nicht die Beteiligung eines Dritten am Leistungsaustausch in Frage stand (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG 1973), bedurfte es keiner Auseinandersetzung mit dem Problem der Abgrenzung sogenannter echter Zuschüsse vom steuerpflichtigen Entgelt (vgl. dazu vor allem BFH-Urteile vom 9. Oktober 1975 V R 88/74, BFHE 117, 307, BStBl II 1976, 105; vom 26. Juni 1986 V R 93/77, BFHE 147, 79, BStBl II 1986, 723; vom 25. November 1986 V R 109/78, BFHE 148, 351, BStBl II 1987, 228, sowie vom 5. Juni 1986 V R 114/76, BFH/NV 1987, 199, UR 1987, 136).
  • BFH, 20.04.1988 - X R 13/82
    NV: Überläßt ein Unternehmer mit Betriebstätte im Ausland ein von ihm im Inland für Werbezwecke angemietetes Schaufenster teilweise gegen Entgelt an einen inländischen Unternehmer, mit dem er in einem "Werbepool" zusammengeschlossen ist, liegt eine auf einen Leistungsaustausch gerichtete (sonstige) Leistung nicht vor, wenna) es lediglich darum geht, den Leistungsempfänger ganz allgemein in die Lage zu versetzen, überhaupt unternehmerisch tätig zu werden (vgl. BFH-Urteil vom 20.1.1955 V 75/54 U, BFHE 60, 229 m.w.N.),b) die Zahlungen nicht "für die Leistung" des Empfängers, sondern "für den leistenden Unternehmer" zu dessen Unterstützung erbracht werden --echter Zuschuß-- (vgl. BFH-Urteile vom 5.6.1986 V R 114/76, BFH/NV 1987, 199 und vom 25.11.1986 V R 109/78, BFHE 148, 351 m.w.N.) oderc) in dem Entgelt lediglich ein Auslagenersatz im Rahmen des Werbepools zu sehen ist.Hierbei muß die tatsächliche Ausführung der Leistung in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung unter dem Gesichtspunkt ihrer Eignung und ihrer Tendenz zum Leistungsaustausch sowie das Zustandekommen und die Kalkulation der Gegenleistung untersucht werden.Der Text der Entscheidung ist zur Abspeicherung in der Datenbank nicht geeignet.
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